Samstag, 4. Mai 2013

Markenschutz


Ein Beitrag der Kanzlei D & S  -  Rechtsanwalt Wolfgang Schwemmer


Was bedeutet Markenschutz und wie verhalte ich mich bei einer Markenverletzung ?

Das Markenrecht gehört - als Teil des Zivilrechts – zum gewerblichen Rechtsschutz, hierunter zum Teilbereich Kennzeichenrecht.
Schutzbereich des Markenrechts
Schutzgut ist das Recht an Zeichen (im Wesentlichen sind das: Wörter, Bilder, Buchstaben, Zahlen, Farben und Lautfolgen (sog. Hörzeichen), dreidimensionale Gestaltungen bzw. auch Mischformen hieraus – zumeist sog. Wort-Bild-Marken) mit Unterscheidungskraft, d.h. mit der Eigenschaft, Waren und/oder Dienstleistungen eines Unternehmens von solchen anderer Unternehmen zu unterscheiden.
Ein Spezialfall sind die sog. geographischen Herkunftsangaben (man unterscheidet hier zwischen geographischen Angaben (wenn die Erzeugung und/oder Verarbeitung und/oder Herstellung einer Ware in einem bestimmten Herkunftsgebiet erfolgt) undUrsprungsbezeichnungen (Erzeugung, Verarbeitung und Herstellung einer Ware finden sämtlich in einem bestimmten geographischen Gebiet nach einem anerkannten und festgelegten Verfahren statt). Rechtsinhaber kann jede rechtsfähige (natürliche oder juristische) Person sein.
Wann beginnt der kennzeichenrechtliche Schutz einer Marke?
1. Markenschutz kraft Eintragung (bei sog. Registermarken)
Markenschutz entsteht zum einen durch Eintragung in das Markenregister. In der EU ist dies die einzige Möglichkeit für Markeninhaber, Markenschutz zu erreichen (Gemeinschaftsmarken). Eintragungsvoraussetzung ist, dass das betreffende Zeichen
  • nicht beschreibend ist, d.h. lediglich die Beschaffenheit, Qualität, Art oder Ort der Herstellung der Ware oder Dienstleistung wieder gibt. Insofern besteht ein sog. Freihaltebedürfnis;
  • nicht täuschend ist (v.a. bei Verwendung einer bestimmten Eigenschaft bzw. Produktkategorie als Bestandteil des Zeichens, ohne dass die Ware dieser tatsächlich zugeordnet werden kann; z.B. wenn etwa Äpfel durch die betreffende Kennzeichnung für Birnen gehalten werden können);
  • Kennzeichen nicht gegen geltendes Recht verstößt (z.B. §§§ 86, 86a, 185 StGB ).
Beachte: Geographische Herkunftsangaben (s.o.) können gemäß EG-Verordnung Nr. 510/2006 (vgl. auch §§ 130-136 Markengesetz) mit ihrer geografischen Angabe bzw. Ursprungsbezeichnung im Markenregister eingetragen werden.
2. Markenschutz aufgrund von Verkehrsgeltung (bei sog. Benutzungsmarken)
Markenschutz kann in Deutschland aber auch – ohne Eintragung – durch Verkehrsgeltung (umfangreiche Benutzung innerhalb beteiligter Verkehrskreise) entstehen, d.h. wenn ein nicht ganz unerheblicher Teil des Verkehrskreises (Kreis von Personen oder Personenmehrheiten, die als Käufer und Verwender konkurrierender Erzeugnisse der gleichen Qualitäts- und Preisklasse in Betracht kommen) in einem regionalen einheitlichen Wirtschaftsraum das Zeichen den Waren oder Dienstleistungen eines bestimmten Unternehmens zuordnet. Es gibt verschiedene Beispiele (z.B. bei Papiertaschentüchern, Limonadengetränken, Wasch-, Spül- oder Scheuermitteln) dafür, dass ein bestimmtes Produkt bzw. eine bestimmte Dienstleistung im Verkehr unter einem bestimmten Unternehmensnamen bekannt ist und im Verkehr auch so bezeichnet wird.
Welche Ansprüche hat ein(e) Markeninhaber(in)?
Markeninhabern stehen gegenüber Personen, die in ihr Markenrecht eingreifen (sog. Markenverletzern) mehrere Ansprüche zu, um ihr Recht durchzusetzen. Das sind – regelmäßig nach  fruchtloser Abmahnung –  
1. Anspruch auf Unterlassung des rechtswidrigen Verhaltens (verschuldensunabhängig);
2. Anspruch auf Auskunft über das Ausmaß des rechtswidrigen Verhaltens (verschuldensunabhängig);
3. Anspruch auf Schadenersatz – entweder in Form von Ersatz des tatsächlich entstandenen Schadens einschließlich des entgangenen Gewinns oder Herausgabe des vom Verletzer aufgrund des markenrechtswidrigen Verhaltens erzielten Gewinns (zur Beweiserleichterung wird hier nach der Rechtsprechung zum Anspruchsumfang nach der sog. Lizenzanalogie ein Schadenersatz in Höhe einer marktüblichen Lizenzgebühr anerkannt);
4. Anspruch auf Vernichtung der in Besitz oder Eigentum des Verletzers befindlichen widerrechtlich gekennzeichneten Waren oder sonstigen Sachen (verschuldensunabhängig);
5. Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten (regelmäßig der entstandenen Rchtsanwaltsgebühren)
6. Ansprüche gegen eine unberechtigte Eintragung einer Marke kann der Markeninhaber geltend machen 
  • zum einen bei Nachweis einer längeren Verwendung im geschäftlichen Verkehr (man spricht von einem sog. prioritätsäterem Recht) in Form eines Widerspruchs gegen die Eintragung (hier ist die gesetzliche Frist von 3 Monaten ab Eintragung zu beachten!),
  • zum anderen bei Vorliegen eines sog. absoluten Schutzhindernisses (wenn eine an sich schutzunfähige Marke vorliegt (v.a. bei bestehendem Freihaltebedürfnis oder mangelnder Unterscheidungskraft) oder bei Vorliegen einer böswilligen Veranlassung der Eintragung (Zweck der Eintragung war ausschließlich, andere von der Markenbenutzung auszuschließen und im gewerblichem Umfang abzumahnen oder Schadenersatzansprüche geltend zu machen) oder bei Verfall (wenn das Kennzeichen mindestens fünf Jahre lang im Verkehr nicht mehr benutzt wurde) durch Antrag auf Löschung (nicht fristgebunden). Daneben oder stattdessen kann bei Verfall auch – ohne die vorstehende außergerichtliche Erklärung – Löschungsklage bei dem zuständigen ordentlichen Gericht erhoben werden.
Bitte beachten: Alle vorstehenden Maßnahmen gegen mutmaßlich markenverletzende Handlungen bedürfen vor deren Einleitung der sorgfältigen Prüfung, da sich der Anspruchsteller bzw. Kläger (insbesondere durch Erwirken einer Unterlassungsverfügung oder eines Titels auf Vernichtung oder Herausgabe) ggf. selbst erheblichen Schadenersatzansprüchen aussetzt (wenn sich später herausstellt, dass eine Markenverletzung nicht bestand oder sich unterhalb  der Bagatellgrenze bewegte und der geltend gemachte Anspruch deswegen (ggf. erst letztinstanzlich) nicht anerkannt wird!! Daher sollten Sie in jedem Fall vor Einleiten einer der vorstehenden Schritte Rechtsrat durch einen im Markenrecht erfahrenen Anwalt einholen. (Vorsorglich ergeht der Hinweis, dass der vorstehende Beitrag nur ein grober Anriss der komplexen Materie sein kann.  Dieser kann insbesondere nicht die Beratung im Einzelfall ersetzen und daher keine Rechtsberatung darstellen. Vorsorglich ergeht daher auch der Hinweis, dass für die Richtigkeit und Vollständigkeit des vorstehenden Inhalts vom Verfasser keine Haftung übernommen wird.)
Für spezifische Fragen zu Markensachen stehe ich Ihnen gerne für ein persönliches Gespräch zur Verfügung unter:  Kontakt
Ihr Anwalt
Wolfgang Schwemmer

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