Dienstag, 14. Mai 2013

Erben und vererben - die anwaltliche Beratung im Erbrecht



  • Erbangelegenheiten – man spricht von Erbsachen – sind im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt und betreffen die Rechtsfolgen – insbesondere die Ansprüche von Personen – im Todesfall einer natürlichen Person (dem Erblasser). Letztlich geht es um das Schicksal des Nachlasses, der mitunter nicht aus einem positiven Vermögen, sondern aus Schulden bestehen kann.
  • Sozusagen die “Standardsituation”  ist die gesetzliche Erbfolge. In diesem Fall regelt das Gesetz zum einen das
  • Zu dem vorgenannten Regelungskomplex gehört natürlich auch die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine dem Grunde nach erbberechtigte Person ausnahmsweise nicht erben kann. Dies ist bei sog. Erbunwürdigkeit der Fall (z.B. wenn der Erbe oder die Erbin sich gegenüber dem Erblasser strafbar gemacht hat, etwa bei versuchtem oder vollendeten Mord / schwerer Körperverletzung).
  • Im Weiteren enthält das Erbrecht Vorschriften über Ansprüche der zum Hausstand des Verstorbenen gehörenden Personen (§ 1969 BGB) sowie zur Pflicht zur Übernahme der Beerdigungs- und Grabpflegekosten (§ 1968 BGB).
  • Zum anderen regelt das Erbrecht die Voraussetzungen und Gestaltungsmöglichkeiten der gewillkürten Erbfolge.  Man spricht hier von Verfügung von Todes wegen. Gemeint sind damit das Testament (persönlich errichtet oder notariell beurkundet – ein Spezialfall ist das sog.Ehegattentestament/”Berliner Testament”) oder der Erbvertrag (notariell beurkundet), das Vermächtnis oder eine Auflage (im Testament/ Erbvertrag oder im Vermächtnis), die Verfügung einer Testamentsvollstreckung oderNachlassverwaltung.
  • Bei einer sog. Enterbung (durch Testament oder Erbvertrag) regelt das Erbrecht Art und Umfang des Anspruchs auf den gesetzlichen Pflichtteil. In beiden Fällen – sprich sowohl bei der gesetzlichen als auch bei der gewillkürten Erbfolge – regelt das Erbrecht die Voraussetzungen und Rechtsfolgen der Erbschaftsannahme bzw. -ausschlagung bzw. – antizipiert vor dem Erbfall – eines Erb- bzw. Pflichtteilsverzichts durch Erbvertrag. Darüber hinaus regelt das Erbrecht die Voraussetzungen und die Rechtswirkungen des Erbscheins. Hierbei handelt es sich um ein amtliches Dokument (welches auf Antrag vom Nachlassgericht dem mutmaßlichen (!) Erben ausgestellt wird). Der Erbschein hat v.a. die Wirkung, den Erwerber des Nachlasses oder von einzelnen Nachlassgegenständen davor zu schützen, dass sich später herausstellt, das der “Scheinerbe” gar nicht darüber verfügen durfte (etwa weil sich nach der Verfügung herausstellt, dass der Verfügende enterbt worden ist). Man spricht hier von Rechtsscheinwirkung des Erbscheins. Vorsorglich erfolgt der Hinweis, dass der vorstehende Umriss des Erbrechts keine Rechtsberatung darstellt und vom Verfasser jede Haftung ausgeschlossen wird. In jedem Beratungsfall empfehle ich, einen Anwalt aufzusuchen.Vorsorglich ergeht der Hinweis, dass vorstehender Beitrag nur ein grober Anriss der – komplexen – Materie sein kann. Dieser kann insbesondere nicht die Beratung im Einzelfall ersetzen und daher keine Rechtsauskunft darstellen (vorsorglich ergeht daher der Hinweis, dass für die Richtigkeit und Vollständigkeit des vorstehenden Inhalts vom Verfasser keine Haftung übernommen wird).                                                                                                                                                                                                        
  • Für spezifische Fragen zum Erbfall erhalten Sie nähere Auskunft unter:  Kontakt                                   

              – Erbrecht des Ehegatten bzw. Lebenspartners, das
              – Erbrecht der Abkömmlinge (Nachkommen),
              – Erbrecht der Eltern und weiteren Verwandten





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