Mittwoch, 12. Juni 2013

Neue Jahrhundertflut - wo bleibt die Solidarität der EU für die Deutschen?

Die Solidarität der Europäischen Union gegenüber ihren Mitgliedern zeigt sich immer dann, wenn EU-Bürger und deren Kommunen in Not geraten. Während die Bundesrepublik Deutschland - seit Jahrzehnten größter Nettozahler in der EG/EU - mit bis zu 600 Milliarden Euro für marode Banken von Pleitestaaten bürgen muss, zeigt die EU den Deutschen angesichts von bis zu 20 Milliarden Schäden durch die aktuelle Flutkatastrophe die kalte Schulter. Es ist schon bemerkenswert, dass die EU-Mitgliedsländer, für deren selbstgemachte Haushaltsdefizite Deutschland seit der Währungsunion einsteht, nicht im Geringsten bereit sind, Millionen in Not geratenen Deutschen auch nur mit einem müden Cent, einem Mann an personeller Unterstützung im Bereich Katastrophenschutz, ja einem einzigen Sandsack für die bedrohten Deiche oder einem Jota jedweder Art humanitärer Hilfe beizustehen. Aber was soll man von einer Institution erwarten, die  von Deutschland jede Form von Solidarität abverlangt, die aber mit Händen und Füßen sich dagegen wehrt, den Deutschen in deren eigenen Notlage zu helfen. 

Zur Erinnerung: Seit der letzten Flutkatastrophe 2002 soll der europäische Solidaritätsfonds  Mitgliedstaaten und den betroffenen Gebieten helfen, nach Naturkatastrophen  wieder  Schritt  zu  fassen. Gerade die Bundesrepublik Deutschland hat den größten Anteil in diesem Fonds eingezahlt - selbstredend handelt es sich dabei um deutsche Steuergelder.  Umso mehr dürften die deutschen Flutopfer nun auf die Hilfe der Union hoffen. Die Reaktion der Union  sieht  allerdings überraschend kaltherzig aus: Die Antwort der EU auf die gegenwärtige deutsche Bitte um Hilfe : EU-Haushaltskommissar Janusz Lewandowski  erklärt, dass die Europäische Union aufgrund von Haushaltsstreitigkeiten  kein  Geld  habe,  um  den  Betroffenen  in den Hochwassergebieten zu helfen. Ich denke, es reicht jetzt !




www.rechtsanwalt-schwemmer.de

Montag, 27. Mai 2013

Anwalt W. A. Schwemmer wieder Aufsichtsratsvorsitzender der Profi-Net eG

Rechtsanwalt Wolfgang A. Schwemmer wieder Aufsichtsratsvorsitzender 
Berlin. Die Genossenschaft  Profi-Net eG  mit Sitz im Innovationspark Wuhlheide in Berlin führte am 27. Mai 2013 die jährliche Generalversammlung durch. Neben der Abstimmung zum Geschäfts- und Finanzbericht des Vorstands wurde satzungsgemäß auch wieder die Wahl des Aufsichtsrates durchgeführt. Die Genossenschafter wählten die Mitglieder des drei-köpfigen Kontrollgremiums einzeln. Der Aufsichtsrat setzt sich im Jahr 2013 zusammen aus Ursula Voßwinkel, Chefin der alteingesessenen Berliner Firma Unternehmenskommunikation und Markenführung GmbH mit Sitz in Berlin-Mitte / Prenzlauer Berg,  dem Dipl.-Ing. Berko von König, Inhaber des Berliner IT-Unternehmens King-IT in Berlin-Weißensee und dem – seit 2001 in Berlin als Anwalt mit Schwerpunkt im Wirtschaftsrecht tätigen - Juristen Wolfgang A. Schwemmer, Inhaber der Kanzlei D & S mit  Sitz  in  Zehlendorf - Steglitz.
Der Aufsichtsrat wird auch zukünftig wieder vertreten durch Wolfgang A. Schwemmer. Anwalt Schwemmer wirkte seit dem Jahr 2003 maßgeblich beim Aufbau der Unternehmensgruppe Profi-Net und mehrerer Tochtergesellschaften mit und schuf im Jahr 2007 die juristischen Voraussetzungen für die Umwandlung des Kernunternehmens in eine Genossenschaft, wo er – vor seiner Aufsichtsratstätigkeit in 2011 – zunächst mehrere Jahre den Vorsitz des Schiedsgerichts übernommen hatte.
Zum Vorstand des Unternehmens wurde vom Aufsichtsrat wie bisher der Dipl.-Informatiker und Chef der Abteilung IT-Dienstleistungen Jan Michalski berufen.

Sonntag, 26. Mai 2013

12 Jahre Vertragsberatung in Berlin


Ob bei Firmen, Erb- und Familienangelegenheiten, Arztbehandlungen oder bei Bauvorhaben: 

Verträge und Vertragsabwicklung bergen erhebliche Haftungsrisiken, die sich erst im Rahmen einer Gewährleistung oder einer Vertragsverletzung zeigen. 

Heute werden vielfach Musterverträge irgendwo beschafft und arglos unterzeichnet. Ebenso werden gerne AGBs - das "Kleingedruckte" - überlesen. Hier bedarf es eines jedoch eines erfahrenen Juristen, der einen Vertrag auf Haftungsfallen prüfen und den individuellen Erfordernissen der Parteien anpassen kann. Ebenso wie im Straßenverkehr kann im Rechtsverkehr durch Umsicht erheblicher Schaden abgewendet werden. 

Rufen Sie uns an unter : 030 - 310 167 27


Kanzlei D & S
Rechtsanwalt Wolfgang Schwemmer
Birkbuschstr. 62
12167 Berlin

www.rechtsanwalt-schwemmer.de

Mittwoch, 22. Mai 2013

Kanzlei D & S Rechtsanwalt Wolfgang A. Schwemmer - 12 Jahre Rechtsberatung in Berlin


In allgemeinen Rechtsfragen – ob zum Kfz-Kaufvertrag, bei einemVerkehrsunfall oder Problemen mit Behörden – sind wir gerne (auch kurzfristig telefonisch) für Sie erreichbar.

Telefon: 030 – 310 167 27

Telefax: 030 – 310 167 27

E-Mail:  jura@kanzlei-wolfgangschwemmer.vpweb.de

Donnerstag, 16. Mai 2013

Anwaltliche Beratung im Arbeitsrecht


Das Arbeitsrecht ist eine spezielle – für auf Dauer angelegte entgeltliche Dienstverhältnisse geltende – Ausgestaltung des Dienstvertragsrechts. Man unterscheidet zwischen dem Individualarbeitsrecht (regelt die Rechte und Pflichten des Arbeitgebers und Arbeitnehmers; grob unterscheidet man hier zwischen den Teilgebieten Arbeitsvertrags- und das Arbeitsschutzrecht) und dem Kollektivarbeitsrecht (regelt die Rechte der Tarifparteien, d.h. regelmäßig  von Gewerkschaften und Arbeitgeberverbänden, die Aufgaben und Befugnisse der Betriebsräte, die für Tarifverträge geltenden Grundsätze sowie die Rechte und Druckmittel in Bezug auf laufende Tarifverhandlungen; grob unterschieden wird hier nach den Teilgebieten Tarifvertragsrecht,  Betriebsverfassungsrecht und Arbeitskampfrecht).
In der anwaltlichen Praxis liegt der Schwerpunkt der Tätigkeit im Individualarbeitsrecht.  Da es im deutschen Recht kein einheitliches Arbeitsgesetz gibt und die einschlägigen Normen auf eine Vielzahl von Vorschriften verteilt sind, hat zur Folge, dass das Arbeitsrecht in erheblichem Umfang durch die Rechtsprechung der Obergerichte für Arbeitssachen, v.a. des Bundesarbeitsgericht (BAG), bestimmt wird (man spricht von Richterrecht). Bestehende Gesetzeslücken werden so durch die höchstrichterliche Rechtsprechung geschlossen (Rechtsfortbildung). Die Normen des Arbeitsrechts sind überwiegend zwingendes Recht. D.h., dass vertragliche Abweichungen nur dann möglich sind, wenn diese den Arbeitnehmer günstiger stellen (Günstigkeitsprinzip). Für die Anwendung der Vorschriften, die das Rechtsverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer regeln, gilt folgender Rang: Gesetz – Tarifvertrag – Betriebsvereinbarung – Arbeitsvertrag – Direktionsrecht des Arbeitgebers. Dies bedeutet, dass z.B. der Inhalt des Arbeitsvertrags Vorrang vor dem Direktionsrecht (Einzelanweisungen) des Arbeitgebers hat, ebenso der Inhalt eines Tarifvertrages vor einer Betriebsvereinbarung usw.
Durch individualarbeitsrechtliche Spezialgesetzte (z.B. MuSchG; SchwbG) und durch Rechtsprechung ist z.B. auch geregelt, welche besonderen Rechte werdende Mütter oder Schwerbeschädigte gegenüber dem Arbeitgeber haben, inwieweit befristete Arbeitsverhältnisse zulässig sind (TzBfG), welcher Mindesturlaub dem Arbeitnehmer zusteht (BUrlG) oder etwa, welche besonderen Voraussetzungen bei Schadenersatzansprüchen des Arbeitgebers gegenüber den Arbeitnehmern zu beachten sind und welchen Umfang die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers gegenüber der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgebers hat, etwa in Fällen von Mobbing und welche Rechtsfolgen deren Verletzung auslöst (etwa Art und Umfang eines Schadenersatzanspruches).
Schwerpunkt arbeitsgerichtlicher Streitigkeiten sind nach wie vor Abmahnung und Kündigung. Gerade in Zeiten der Wirtschaftskrise fürchten viele Menschen (nicht ohne Grund) um ihren Arbeitsplatz. Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses bedeutet für die meisten Arbeitnehmer einen gravierenden Einschnitt im Leben mit vielfach ungeahnten negativen Folgen (z.B. Verlust des finanzierten Eigenheimes usw.). Dann bleiben nur zweierlei Alternativen: Sich mit der Kündigung abfinden und sich nach einem neuen Job umsehen (was gerade nach einer personen- oder gar verhaltensbedingten Kündigung oft schwer gestalten kann) oder sich gegen die Kündigung zur Wehr setzen. Betreffend der Wirksamkeit von ordentlichen Kündigungen werden – auch von erfahrenen Arbeitgebern – viele Fehler gemacht mit dem Ergebnis, dass viele Kündigungen unwirksam sind (beispielsweise, weil eine ordentliche Kündigung im Einzelfall gesetzlich ausgeschlossen ist, z.B. nach § 15 Absatz 3 TzBfG : bei Befristung des Arbeitsverhältnisses, oder nach § 18 BErzGG: bei Lauf der Elternzeit; oder nach § 9 Absatz 1 MuSchG: bei Schwangerschaft, wenn diese innerhalb von zwei Wochen nach dem Zugang der Kündigung nachgewiesen wird; oder nach § 17 f KSchG bei fehlender Anzeige einer Massenentlassung). Dies sind nur wenige Beispiele von Fällen, in denen es sich lohnt, sofort einen Anwalt einzuschalten und gegen die Kündigung des Arbeitsverhältnisses vorzugehen.
Die Fragen des Kündigungsschutzes oder zu einer möglichen Abfindung, zu Ansprüchen aus einem Sozialplan, zu Fristen für den Rechtsschutz etc., aber auch zu den sozialversicherungsrechtlichen Pflichten (z.B. zur Vermeidung einer Sperrfrist für einen Anspruch auf ALG I) sind für viele Arbeitnehmer nicht einfach zu beantworten.  Hier ist oft guter Rat nötig. In diesen Fragen sollten Sie – gerade im Anwendungsbereich des Kündigungschutzgesetzes (wegen kurzer Rechtsschutzfristen) – keine Zeit verlieren und (auch um “Waffengleichheit” gegenüber den Arbeitgeber herzustellen) einen Rechtsanwalt einschalten. Ihr Anwalt wird Ihnen auch mitteilen, was die Beratung oder eine Vertretung kostet, wobei er auch Ihre wirtschaftlichen Verhältnisse bei der Höhe eines Beratungshonorars oder einer Geschäftsgebühr berücksichtigen kann.
Vorsorglich ergeht daher der Hinweis, dass vorstehender Beitrag nur ein grober Anriss der – komplexen – Materie sein kann. Dieser kann insbesondere nicht die Beratung im Einzelfall ersetzen und daher keine Rechtsauskunft darstellen (vorsorglich ergeht daher der Hinweis, dass für die Richtigkeit und Vollständigkeit des vorstehenden Inhalts vom Verfasser keine Haftung übernommen wird).
In arbeitsrechtlichen Fragen stehe natürlich auch ich Ihnen sehr gerne für ein Gespräch zur Verfügung unter: Kontakt (bitte anklicken!)
Ihr Anwalt
Wolfgang Schwemmer

Dienstag, 14. Mai 2013

Erben und vererben - die anwaltliche Beratung im Erbrecht



  • Erbangelegenheiten – man spricht von Erbsachen – sind im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt und betreffen die Rechtsfolgen – insbesondere die Ansprüche von Personen – im Todesfall einer natürlichen Person (dem Erblasser). Letztlich geht es um das Schicksal des Nachlasses, der mitunter nicht aus einem positiven Vermögen, sondern aus Schulden bestehen kann.
  • Sozusagen die “Standardsituation”  ist die gesetzliche Erbfolge. In diesem Fall regelt das Gesetz zum einen das
  • Zu dem vorgenannten Regelungskomplex gehört natürlich auch die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine dem Grunde nach erbberechtigte Person ausnahmsweise nicht erben kann. Dies ist bei sog. Erbunwürdigkeit der Fall (z.B. wenn der Erbe oder die Erbin sich gegenüber dem Erblasser strafbar gemacht hat, etwa bei versuchtem oder vollendeten Mord / schwerer Körperverletzung).
  • Im Weiteren enthält das Erbrecht Vorschriften über Ansprüche der zum Hausstand des Verstorbenen gehörenden Personen (§ 1969 BGB) sowie zur Pflicht zur Übernahme der Beerdigungs- und Grabpflegekosten (§ 1968 BGB).
  • Zum anderen regelt das Erbrecht die Voraussetzungen und Gestaltungsmöglichkeiten der gewillkürten Erbfolge.  Man spricht hier von Verfügung von Todes wegen. Gemeint sind damit das Testament (persönlich errichtet oder notariell beurkundet – ein Spezialfall ist das sog.Ehegattentestament/”Berliner Testament”) oder der Erbvertrag (notariell beurkundet), das Vermächtnis oder eine Auflage (im Testament/ Erbvertrag oder im Vermächtnis), die Verfügung einer Testamentsvollstreckung oderNachlassverwaltung.
  • Bei einer sog. Enterbung (durch Testament oder Erbvertrag) regelt das Erbrecht Art und Umfang des Anspruchs auf den gesetzlichen Pflichtteil. In beiden Fällen – sprich sowohl bei der gesetzlichen als auch bei der gewillkürten Erbfolge – regelt das Erbrecht die Voraussetzungen und Rechtsfolgen der Erbschaftsannahme bzw. -ausschlagung bzw. – antizipiert vor dem Erbfall – eines Erb- bzw. Pflichtteilsverzichts durch Erbvertrag. Darüber hinaus regelt das Erbrecht die Voraussetzungen und die Rechtswirkungen des Erbscheins. Hierbei handelt es sich um ein amtliches Dokument (welches auf Antrag vom Nachlassgericht dem mutmaßlichen (!) Erben ausgestellt wird). Der Erbschein hat v.a. die Wirkung, den Erwerber des Nachlasses oder von einzelnen Nachlassgegenständen davor zu schützen, dass sich später herausstellt, das der “Scheinerbe” gar nicht darüber verfügen durfte (etwa weil sich nach der Verfügung herausstellt, dass der Verfügende enterbt worden ist). Man spricht hier von Rechtsscheinwirkung des Erbscheins. Vorsorglich erfolgt der Hinweis, dass der vorstehende Umriss des Erbrechts keine Rechtsberatung darstellt und vom Verfasser jede Haftung ausgeschlossen wird. In jedem Beratungsfall empfehle ich, einen Anwalt aufzusuchen.Vorsorglich ergeht der Hinweis, dass vorstehender Beitrag nur ein grober Anriss der – komplexen – Materie sein kann. Dieser kann insbesondere nicht die Beratung im Einzelfall ersetzen und daher keine Rechtsauskunft darstellen (vorsorglich ergeht daher der Hinweis, dass für die Richtigkeit und Vollständigkeit des vorstehenden Inhalts vom Verfasser keine Haftung übernommen wird).                                                                                                                                                                                                        
  • Für spezifische Fragen zum Erbfall erhalten Sie nähere Auskunft unter:  Kontakt                                   

              – Erbrecht des Ehegatten bzw. Lebenspartners, das
              – Erbrecht der Abkömmlinge (Nachkommen),
              – Erbrecht der Eltern und weiteren Verwandten





Beratung im Familienrecht


Im Familienrecht werden primär die Rechtsbeziehungen zwischen natürlichen Personen geregelt, und zwar die rechtlichen Voraussetzungen der Ehe, Lebenspartnerschaft, Familie und Verwandtschaft sowie die sich hieraus ergebenden Rechtsfolgen. Gemeint sind damit Ansprüche unter den Beteiligten, insbesondere das Recht auf Unterhalt, das elterliche Sorgerecht sowie das Umgangsrecht, das Güterrecht zwischen Ehegatten oder Lebenspartners (Zugewinngemeinschaft als gesetzlicher Güterstand oder Gütergemeinschaft bzw. Gütertrennung bei Abschluss eines Ehevertrages mit einer entsprechenden Vereinbarung). Zum anderen finden sich im Familienrecht auch Vorschriften, welche die gesetzliche Vertretung – außerhalb der Verwandtschaft – regeln, insbesondere die Voraussetzungen und Rechtsfolgen einer VormundschaftPflegschaft und Betreuung.
Vorsorglich ergeht der Hinweis, dass vorstehender Beitrag nur ein grober Anriss der – sehr komplexen – Materie sein kann. Dieser kann insbesondere nicht die Beratung im Einzelfall ersetzen und daher keine Rechtsauskunft darstellen (vorsorglich ergeht daher der Hinweis, dass  für die Richtigkeit und Vollständigkeit des vorstehenden Inhalts vom Verfasser keine Haftung übernommen wird).
Für familienrechtliche Fragen stehe ich Ihnen natürlich auch für ein persönliches Gespräch zur Verfügung unter:  Kontakt
           Ihr Anwalt
           Wolfgang Schwemmer 
www.rechtsanwalt-schwemmer.de