Sonntag, 5. Mai 2013

Anwaltliche Vertragsberatung - Kautelarsachen


Die vertragsrechtliche Beratung umfasst die Vertragsgestaltung bis hin zur Aufklärung über Haftungsfallen und unzulässige Klauseln in Verträgen. Bei der Beratung im Zusammenhang mit Verträgen – sei es nun zur Vertragsgestaltung oder-durchsetzung - stehen für den Rechtsanwalt immer die wirtschaftlichen Ziele des Mandanten im Vordergrund. Viele Bürgerinnen und Bürger fallen auf einfache Vertragsmuster herein, die nicht geprüft und – gemessen an den tatsächlich gewollten Zielen – vielfach lücken- und fehlerhaft sind. Gerade juristisch ungeprüfte Ergänzungen durch juristische Laien führen oft entweder zur Nichtigkeit zentraler Vertragsbestimmungen oder gar zur Unwirksamkeit des ganzen Vertrages. Besonders für eine Vielzahl von Vertragspartnern (zumeist für Kunden und Lieferanten) vorformulierte Regelwerke - Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) / Allgemeine Vertragsbedingungen (AVB) – sind nicht nur für die Empfänger, sondern mitunter auch für den Verwender gefährlich. Vielfach wird leicht die eine oder andere der Vielzahl von Klauselverboten übersehen mit der Folge, dass die Rechtsbeziehungen im Streitfall vom Gericht ganz anders als geglaubt beurteilt werden. Zu beachten ist dabei, dass schon bei der Einbeziehung – insbesondere gegenüber Verbrauchern – keine Fehler gemacht werden dürfen. Im Übrigen dürfen Klauseln nicht gegen vertragsrechtliche Verbote verstoßen, etwa gegen Klauselverbote (mit und ohne Wertungsmöglichkeit) gemäß §§ 308, 309 BGB oder gegen das Verbot überraschender Klauseln gemäß § 305 c BGB. Übersehen wird oft v.a. die Unwirksamkeit einer Vertragsregelung wegen unangemessener Benachteiligung des Vertragspartners nach § 307 BGB. Im Weiteren ist gerade im Bereich unbestimmter Rechtsbegriffe – wie bei vorstehender Rechtsnorm – die Rechtsprechung hierzu zu beachten. Auch nutzt es dem Verwender nichts, wenn er etwa durch andere Vereinbarungen in Regelwerken (durch eine Kette kautelarischer Konstukte) die mit den unwirksamen Vereinbarungen beabsichtigten Rechtsfolgen herbeiführen möchte.  Auch solche werden aufgrund des Umgehungsverbots gemäß § 306 a nicht wirksam. Hinzu kommt die Gefahr ungewollter Haftungsfallen, die mitunter erhebliche Ansprüche – im Einzelfall nicht nur des Vertragspartners, sondern auch Schadenersatzansprüche Dritter (bei Verträgen mit sog. Schutzwirkung zugunsten Dritter) – auslösen können.
Rechtsanwalt Wolfgang A. Schwemmer  ist  seit 1997 als Jurist tätig und seit 2001 als selbständiger Anwalt in Berlin im Vertragsrecht tätig. Seine Kanzlei betreut dabei nicht nur Firmen und Verbände in geschäftlichen Dingen, sondern steht auch den “normalen” rechtssuchenden Bürgerinnen und Bürgern in Vertragsfragen zur Verfügung. Dem Anwalt ist dabei wichtig, für die Mandantin oder den Mandanten immer die sicherste und kostengünstigste Lösung zu finden.
Anwaltlicher Rat muss nicht teuer sein, ist für den kautelarjuristischen Laien aber bei (komplexeren) Verträgen mit erheblichen Haftungsrisiken unerlässlich, um unabsehbare Rechtsfolgen zu vermeiden.
Vorsorglich ergeht daher der Hinweis, dass vorstehender Beitrag nur ein grober Anriss der sehr umfangreichen Materie sein kann. Dieser kann insbesondere nicht die Beratung im Einzelfall ersetzen und daher keine Rechtsauskunft darstellen(vorsorglich ergeht daher der Hinweis, dass für die Richtigkeit und Vollständigkeit des vorstehenden Inhalts vom Verfasser keine Haftung übernommen wird). Für spezifische Fragen und Auskünfte zu diesem Rechtsgebiet im können Sie sich jedoch jederzeit an den Verfasser wenden unter:  Kontakt
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