Donnerstag, 16. Mai 2013

Anwaltliche Beratung im Arbeitsrecht


Das Arbeitsrecht ist eine spezielle – für auf Dauer angelegte entgeltliche Dienstverhältnisse geltende – Ausgestaltung des Dienstvertragsrechts. Man unterscheidet zwischen dem Individualarbeitsrecht (regelt die Rechte und Pflichten des Arbeitgebers und Arbeitnehmers; grob unterscheidet man hier zwischen den Teilgebieten Arbeitsvertrags- und das Arbeitsschutzrecht) und dem Kollektivarbeitsrecht (regelt die Rechte der Tarifparteien, d.h. regelmäßig  von Gewerkschaften und Arbeitgeberverbänden, die Aufgaben und Befugnisse der Betriebsräte, die für Tarifverträge geltenden Grundsätze sowie die Rechte und Druckmittel in Bezug auf laufende Tarifverhandlungen; grob unterschieden wird hier nach den Teilgebieten Tarifvertragsrecht,  Betriebsverfassungsrecht und Arbeitskampfrecht).
In der anwaltlichen Praxis liegt der Schwerpunkt der Tätigkeit im Individualarbeitsrecht.  Da es im deutschen Recht kein einheitliches Arbeitsgesetz gibt und die einschlägigen Normen auf eine Vielzahl von Vorschriften verteilt sind, hat zur Folge, dass das Arbeitsrecht in erheblichem Umfang durch die Rechtsprechung der Obergerichte für Arbeitssachen, v.a. des Bundesarbeitsgericht (BAG), bestimmt wird (man spricht von Richterrecht). Bestehende Gesetzeslücken werden so durch die höchstrichterliche Rechtsprechung geschlossen (Rechtsfortbildung). Die Normen des Arbeitsrechts sind überwiegend zwingendes Recht. D.h., dass vertragliche Abweichungen nur dann möglich sind, wenn diese den Arbeitnehmer günstiger stellen (Günstigkeitsprinzip). Für die Anwendung der Vorschriften, die das Rechtsverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer regeln, gilt folgender Rang: Gesetz – Tarifvertrag – Betriebsvereinbarung – Arbeitsvertrag – Direktionsrecht des Arbeitgebers. Dies bedeutet, dass z.B. der Inhalt des Arbeitsvertrags Vorrang vor dem Direktionsrecht (Einzelanweisungen) des Arbeitgebers hat, ebenso der Inhalt eines Tarifvertrages vor einer Betriebsvereinbarung usw.
Durch individualarbeitsrechtliche Spezialgesetzte (z.B. MuSchG; SchwbG) und durch Rechtsprechung ist z.B. auch geregelt, welche besonderen Rechte werdende Mütter oder Schwerbeschädigte gegenüber dem Arbeitgeber haben, inwieweit befristete Arbeitsverhältnisse zulässig sind (TzBfG), welcher Mindesturlaub dem Arbeitnehmer zusteht (BUrlG) oder etwa, welche besonderen Voraussetzungen bei Schadenersatzansprüchen des Arbeitgebers gegenüber den Arbeitnehmern zu beachten sind und welchen Umfang die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers gegenüber der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgebers hat, etwa in Fällen von Mobbing und welche Rechtsfolgen deren Verletzung auslöst (etwa Art und Umfang eines Schadenersatzanspruches).
Schwerpunkt arbeitsgerichtlicher Streitigkeiten sind nach wie vor Abmahnung und Kündigung. Gerade in Zeiten der Wirtschaftskrise fürchten viele Menschen (nicht ohne Grund) um ihren Arbeitsplatz. Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses bedeutet für die meisten Arbeitnehmer einen gravierenden Einschnitt im Leben mit vielfach ungeahnten negativen Folgen (z.B. Verlust des finanzierten Eigenheimes usw.). Dann bleiben nur zweierlei Alternativen: Sich mit der Kündigung abfinden und sich nach einem neuen Job umsehen (was gerade nach einer personen- oder gar verhaltensbedingten Kündigung oft schwer gestalten kann) oder sich gegen die Kündigung zur Wehr setzen. Betreffend der Wirksamkeit von ordentlichen Kündigungen werden – auch von erfahrenen Arbeitgebern – viele Fehler gemacht mit dem Ergebnis, dass viele Kündigungen unwirksam sind (beispielsweise, weil eine ordentliche Kündigung im Einzelfall gesetzlich ausgeschlossen ist, z.B. nach § 15 Absatz 3 TzBfG : bei Befristung des Arbeitsverhältnisses, oder nach § 18 BErzGG: bei Lauf der Elternzeit; oder nach § 9 Absatz 1 MuSchG: bei Schwangerschaft, wenn diese innerhalb von zwei Wochen nach dem Zugang der Kündigung nachgewiesen wird; oder nach § 17 f KSchG bei fehlender Anzeige einer Massenentlassung). Dies sind nur wenige Beispiele von Fällen, in denen es sich lohnt, sofort einen Anwalt einzuschalten und gegen die Kündigung des Arbeitsverhältnisses vorzugehen.
Die Fragen des Kündigungsschutzes oder zu einer möglichen Abfindung, zu Ansprüchen aus einem Sozialplan, zu Fristen für den Rechtsschutz etc., aber auch zu den sozialversicherungsrechtlichen Pflichten (z.B. zur Vermeidung einer Sperrfrist für einen Anspruch auf ALG I) sind für viele Arbeitnehmer nicht einfach zu beantworten.  Hier ist oft guter Rat nötig. In diesen Fragen sollten Sie – gerade im Anwendungsbereich des Kündigungschutzgesetzes (wegen kurzer Rechtsschutzfristen) – keine Zeit verlieren und (auch um “Waffengleichheit” gegenüber den Arbeitgeber herzustellen) einen Rechtsanwalt einschalten. Ihr Anwalt wird Ihnen auch mitteilen, was die Beratung oder eine Vertretung kostet, wobei er auch Ihre wirtschaftlichen Verhältnisse bei der Höhe eines Beratungshonorars oder einer Geschäftsgebühr berücksichtigen kann.
Vorsorglich ergeht daher der Hinweis, dass vorstehender Beitrag nur ein grober Anriss der – komplexen – Materie sein kann. Dieser kann insbesondere nicht die Beratung im Einzelfall ersetzen und daher keine Rechtsauskunft darstellen (vorsorglich ergeht daher der Hinweis, dass für die Richtigkeit und Vollständigkeit des vorstehenden Inhalts vom Verfasser keine Haftung übernommen wird).
In arbeitsrechtlichen Fragen stehe natürlich auch ich Ihnen sehr gerne für ein Gespräch zur Verfügung unter: Kontakt (bitte anklicken!)
Ihr Anwalt
Wolfgang Schwemmer

Keine Kommentare:

Kommentar veröffentlichen