Freitag, 3. Mai 2013

Patientenrechte bei Arztfehlern


Das Verhältnis zwischen Arzt und Patient unterscheidet sich von allen anderen Vertragsbeziehungen schon dadurch, dass der Patient oder die Patientin dem Arzt oder Krankenhaus nicht etwa ein Werkstück zur Reparatur, sondern den eigenen Körper, bei Psychiatern sogar das innerste Seelenleben anvertraut. Wegen der damit verbundenen besonderen Verantwortung muss der Patient /die Patientin dem Arzt in vollem Umfang vertrauen können. Auch Ärzte machen Fehler – nur, dass die Folgen von Arztfehlern für das weitere Leben des Patienten u.U. weitaus gravierender als die Folgen anderer Eingriffe in die persönliche Rechtsspäre sein können.
Durch Behandlungsfehler etwa kann unter Umständen nicht nur das Leben des / der unmittelbar Betroffenen, sondern – etwa bei Unterhaltsverpflichtungen eines Patienten gegenüber Angehörigen – das Leben ganzer Familien zerstört werden. Für Patienten ist es dann oft besonders wichtig, zügig zu ihrem Recht zu kommen.
Hier stellen sich regelmäßig folgende Fragen:

Welche Ansprüche habe ich konkret?


Welche Rechte habe ich als Hinterbliebener, wenn der Arzt den Tod eines nahen Angehörigen verschuldet hat?


Wie kann ich den Arztfehler beweisen?


Wann sollte ich Strafanzeige erstatten / wann ist ein Strafantrag erforderlich?


Was kann ich tun, wenn mir der Arzt / das Krankenhaus meine Krankenakte nicht vorlegt?


Was kostet die gerichtliche Geltendmachung?


Unter welchen Voraussetzungen kann ich – bei langwierigen Verfahren – einstweiligen Rechtsschutz erhalten?


Wie und wann komme ich zu einer angemessenen Entschädigung?


Wann verjähren meine Ansprüche?
Im Einzelfall können z.B. Ersatz für Verdienstausfall, Ersatz der Kosten für Medikamente sowie erforderlicher Rehabilitations- und Therapiekosten, Ersatz der Kosten einer Haushaltshilfe, Schmerzensgeld oder – bei Dauerschäden – eine Entschädigungsrente als Ansprüche in Betracht kommen.
Hier gilt es wegen der – oft gegebenen – Komplexität des ärtlichen Eingriffs, frühzeitig Rechtsrat einzuholen, damit notwendige Beweise nicht verloren gehen. Was nützt es, Recht zu haben, wenn man dieses nicht durchsetzten kann, weil man z.B. wegen langem Wartens in der Hoffnung auf gesundheitliche Besserung das ärztliche Verschulden dann nicht mehr nachweisen kann?
Das Arzthaftungsrecht unterscheidet zunächst zwischen folgenden – haftungsbegründenden – Verhalten :
1. Behandlungsfehler
Als Behandlungsfehler wird die nicht angemessene, nicht richtige oder nicht zeitgerechte Behandlung des Patienten durch einen Arzt bezeichnet.

2. Aufklärungsfehler
Als Aufklärungsfehler wird die fehlende oder unzureichende – vor der Behandlung durch den Arzt über Erforderlichkeit und Risiken der Behandlung zu erfolgende – Aufklärung bezeichnet.
Aufklärungspflichten haben dabei nicht nur Ärzte, sondern unter bestimmten Umständen auch das Krankenhauspersonal, Psychotherapeuten, Apotheker oder Pflegedienste.

3. Sorgfaltspflichtverletzung

Sorgfaltspflichtverletzung ist eigentlich ein Unterfall des Behandlungsfehlers, kann allerdings weiter gehen als nur die Verletzung der – nach den Regeln der ärztlichen Kunst durchzuführenden – Behandlung. So treffen den Arzt bei Operationen bestimmte Pflichten, z.B. den Patienten richtig zu lagern usw., um Schädigungen des Patienten zu verhindern, die nicht unmittelbar aus einer fehlerhaften – d.h. nicht nach den Regeln der ärztlichen Kunst durchgeführten – Behandlung herrühren müssen, gleichwohl aber für den Patienten Ersatzansprüche begründen können.
Vorsorglich ergeht der Hinweis, dass der vorstehende Beitrag nur ein grober Anriss der sehr umfangreichen Materie sein kann. Dieser kann insbesondere nicht die Beratung im Einzelfall ersetzen und daher keine Rechtsauskunft darstellen (vorsorglich ergeht daher der Hinweis, dass für die Richtigkeit und Vollständigkeit des vorstehenden Inhalts vom Verfasser keine Haftung übernommen wird). Für spezifische Fragen und Auskünfte zu diesem Rechtsgebiet (etwa dazu, welche Ansprüche in welcher Höhe gegen einen Arzt / eine Ärztin oder gegen ein Krankenhaus im Einzelfall bestehen) stehe ich Ihnen zur Verfügung unter meiner Kanzleianschrift:
Anwaltskanzlei Wolfgang A. Schwemmer
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