Mittwoch, 12. Juni 2013

Neue Jahrhundertflut - wo bleibt die Solidarität der EU für die Deutschen?

Die Solidarität der Europäischen Union gegenüber ihren Mitgliedern zeigt sich immer dann, wenn EU-Bürger und deren Kommunen in Not geraten. Während die Bundesrepublik Deutschland - seit Jahrzehnten größter Nettozahler in der EG/EU - mit bis zu 600 Milliarden Euro für marode Banken von Pleitestaaten bürgen muss, zeigt die EU den Deutschen angesichts von bis zu 20 Milliarden Schäden durch die aktuelle Flutkatastrophe die kalte Schulter. Es ist schon bemerkenswert, dass die EU-Mitgliedsländer, für deren selbstgemachte Haushaltsdefizite Deutschland seit der Währungsunion einsteht, nicht im Geringsten bereit sind, Millionen in Not geratenen Deutschen auch nur mit einem müden Cent, einem Mann an personeller Unterstützung im Bereich Katastrophenschutz, ja einem einzigen Sandsack für die bedrohten Deiche oder einem Jota jedweder Art humanitärer Hilfe beizustehen. Aber was soll man von einer Institution erwarten, die  von Deutschland jede Form von Solidarität abverlangt, die aber mit Händen und Füßen sich dagegen wehrt, den Deutschen in deren eigenen Notlage zu helfen. 

Zur Erinnerung: Seit der letzten Flutkatastrophe 2002 soll der europäische Solidaritätsfonds  Mitgliedstaaten und den betroffenen Gebieten helfen, nach Naturkatastrophen  wieder  Schritt  zu  fassen. Gerade die Bundesrepublik Deutschland hat den größten Anteil in diesem Fonds eingezahlt - selbstredend handelt es sich dabei um deutsche Steuergelder.  Umso mehr dürften die deutschen Flutopfer nun auf die Hilfe der Union hoffen. Die Reaktion der Union  sieht  allerdings überraschend kaltherzig aus: Die Antwort der EU auf die gegenwärtige deutsche Bitte um Hilfe : EU-Haushaltskommissar Janusz Lewandowski  erklärt, dass die Europäische Union aufgrund von Haushaltsstreitigkeiten  kein  Geld  habe,  um  den  Betroffenen  in den Hochwassergebieten zu helfen. Ich denke, es reicht jetzt !




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Montag, 27. Mai 2013

Anwalt W. A. Schwemmer wieder Aufsichtsratsvorsitzender der Profi-Net eG

Rechtsanwalt Wolfgang A. Schwemmer wieder Aufsichtsratsvorsitzender 
Berlin. Die Genossenschaft  Profi-Net eG  mit Sitz im Innovationspark Wuhlheide in Berlin führte am 27. Mai 2013 die jährliche Generalversammlung durch. Neben der Abstimmung zum Geschäfts- und Finanzbericht des Vorstands wurde satzungsgemäß auch wieder die Wahl des Aufsichtsrates durchgeführt. Die Genossenschafter wählten die Mitglieder des drei-köpfigen Kontrollgremiums einzeln. Der Aufsichtsrat setzt sich im Jahr 2013 zusammen aus Ursula Voßwinkel, Chefin der alteingesessenen Berliner Firma Unternehmenskommunikation und Markenführung GmbH mit Sitz in Berlin-Mitte / Prenzlauer Berg,  dem Dipl.-Ing. Berko von König, Inhaber des Berliner IT-Unternehmens King-IT in Berlin-Weißensee und dem – seit 2001 in Berlin als Anwalt mit Schwerpunkt im Wirtschaftsrecht tätigen - Juristen Wolfgang A. Schwemmer, Inhaber der Kanzlei D & S mit  Sitz  in  Zehlendorf - Steglitz.
Der Aufsichtsrat wird auch zukünftig wieder vertreten durch Wolfgang A. Schwemmer. Anwalt Schwemmer wirkte seit dem Jahr 2003 maßgeblich beim Aufbau der Unternehmensgruppe Profi-Net und mehrerer Tochtergesellschaften mit und schuf im Jahr 2007 die juristischen Voraussetzungen für die Umwandlung des Kernunternehmens in eine Genossenschaft, wo er – vor seiner Aufsichtsratstätigkeit in 2011 – zunächst mehrere Jahre den Vorsitz des Schiedsgerichts übernommen hatte.
Zum Vorstand des Unternehmens wurde vom Aufsichtsrat wie bisher der Dipl.-Informatiker und Chef der Abteilung IT-Dienstleistungen Jan Michalski berufen.

Sonntag, 26. Mai 2013

12 Jahre Vertragsberatung in Berlin


Ob bei Firmen, Erb- und Familienangelegenheiten, Arztbehandlungen oder bei Bauvorhaben: 

Verträge und Vertragsabwicklung bergen erhebliche Haftungsrisiken, die sich erst im Rahmen einer Gewährleistung oder einer Vertragsverletzung zeigen. 

Heute werden vielfach Musterverträge irgendwo beschafft und arglos unterzeichnet. Ebenso werden gerne AGBs - das "Kleingedruckte" - überlesen. Hier bedarf es eines jedoch eines erfahrenen Juristen, der einen Vertrag auf Haftungsfallen prüfen und den individuellen Erfordernissen der Parteien anpassen kann. Ebenso wie im Straßenverkehr kann im Rechtsverkehr durch Umsicht erheblicher Schaden abgewendet werden. 

Rufen Sie uns an unter : 030 - 310 167 27


Kanzlei D & S
Rechtsanwalt Wolfgang Schwemmer
Birkbuschstr. 62
12167 Berlin

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Mittwoch, 22. Mai 2013

Kanzlei D & S Rechtsanwalt Wolfgang A. Schwemmer - 12 Jahre Rechtsberatung in Berlin


In allgemeinen Rechtsfragen – ob zum Kfz-Kaufvertrag, bei einemVerkehrsunfall oder Problemen mit Behörden – sind wir gerne (auch kurzfristig telefonisch) für Sie erreichbar.

Telefon: 030 – 310 167 27

Telefax: 030 – 310 167 27

E-Mail:  jura@kanzlei-wolfgangschwemmer.vpweb.de

Donnerstag, 16. Mai 2013

Anwaltliche Beratung im Arbeitsrecht


Das Arbeitsrecht ist eine spezielle – für auf Dauer angelegte entgeltliche Dienstverhältnisse geltende – Ausgestaltung des Dienstvertragsrechts. Man unterscheidet zwischen dem Individualarbeitsrecht (regelt die Rechte und Pflichten des Arbeitgebers und Arbeitnehmers; grob unterscheidet man hier zwischen den Teilgebieten Arbeitsvertrags- und das Arbeitsschutzrecht) und dem Kollektivarbeitsrecht (regelt die Rechte der Tarifparteien, d.h. regelmäßig  von Gewerkschaften und Arbeitgeberverbänden, die Aufgaben und Befugnisse der Betriebsräte, die für Tarifverträge geltenden Grundsätze sowie die Rechte und Druckmittel in Bezug auf laufende Tarifverhandlungen; grob unterschieden wird hier nach den Teilgebieten Tarifvertragsrecht,  Betriebsverfassungsrecht und Arbeitskampfrecht).
In der anwaltlichen Praxis liegt der Schwerpunkt der Tätigkeit im Individualarbeitsrecht.  Da es im deutschen Recht kein einheitliches Arbeitsgesetz gibt und die einschlägigen Normen auf eine Vielzahl von Vorschriften verteilt sind, hat zur Folge, dass das Arbeitsrecht in erheblichem Umfang durch die Rechtsprechung der Obergerichte für Arbeitssachen, v.a. des Bundesarbeitsgericht (BAG), bestimmt wird (man spricht von Richterrecht). Bestehende Gesetzeslücken werden so durch die höchstrichterliche Rechtsprechung geschlossen (Rechtsfortbildung). Die Normen des Arbeitsrechts sind überwiegend zwingendes Recht. D.h., dass vertragliche Abweichungen nur dann möglich sind, wenn diese den Arbeitnehmer günstiger stellen (Günstigkeitsprinzip). Für die Anwendung der Vorschriften, die das Rechtsverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer regeln, gilt folgender Rang: Gesetz – Tarifvertrag – Betriebsvereinbarung – Arbeitsvertrag – Direktionsrecht des Arbeitgebers. Dies bedeutet, dass z.B. der Inhalt des Arbeitsvertrags Vorrang vor dem Direktionsrecht (Einzelanweisungen) des Arbeitgebers hat, ebenso der Inhalt eines Tarifvertrages vor einer Betriebsvereinbarung usw.
Durch individualarbeitsrechtliche Spezialgesetzte (z.B. MuSchG; SchwbG) und durch Rechtsprechung ist z.B. auch geregelt, welche besonderen Rechte werdende Mütter oder Schwerbeschädigte gegenüber dem Arbeitgeber haben, inwieweit befristete Arbeitsverhältnisse zulässig sind (TzBfG), welcher Mindesturlaub dem Arbeitnehmer zusteht (BUrlG) oder etwa, welche besonderen Voraussetzungen bei Schadenersatzansprüchen des Arbeitgebers gegenüber den Arbeitnehmern zu beachten sind und welchen Umfang die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers gegenüber der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgebers hat, etwa in Fällen von Mobbing und welche Rechtsfolgen deren Verletzung auslöst (etwa Art und Umfang eines Schadenersatzanspruches).
Schwerpunkt arbeitsgerichtlicher Streitigkeiten sind nach wie vor Abmahnung und Kündigung. Gerade in Zeiten der Wirtschaftskrise fürchten viele Menschen (nicht ohne Grund) um ihren Arbeitsplatz. Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses bedeutet für die meisten Arbeitnehmer einen gravierenden Einschnitt im Leben mit vielfach ungeahnten negativen Folgen (z.B. Verlust des finanzierten Eigenheimes usw.). Dann bleiben nur zweierlei Alternativen: Sich mit der Kündigung abfinden und sich nach einem neuen Job umsehen (was gerade nach einer personen- oder gar verhaltensbedingten Kündigung oft schwer gestalten kann) oder sich gegen die Kündigung zur Wehr setzen. Betreffend der Wirksamkeit von ordentlichen Kündigungen werden – auch von erfahrenen Arbeitgebern – viele Fehler gemacht mit dem Ergebnis, dass viele Kündigungen unwirksam sind (beispielsweise, weil eine ordentliche Kündigung im Einzelfall gesetzlich ausgeschlossen ist, z.B. nach § 15 Absatz 3 TzBfG : bei Befristung des Arbeitsverhältnisses, oder nach § 18 BErzGG: bei Lauf der Elternzeit; oder nach § 9 Absatz 1 MuSchG: bei Schwangerschaft, wenn diese innerhalb von zwei Wochen nach dem Zugang der Kündigung nachgewiesen wird; oder nach § 17 f KSchG bei fehlender Anzeige einer Massenentlassung). Dies sind nur wenige Beispiele von Fällen, in denen es sich lohnt, sofort einen Anwalt einzuschalten und gegen die Kündigung des Arbeitsverhältnisses vorzugehen.
Die Fragen des Kündigungsschutzes oder zu einer möglichen Abfindung, zu Ansprüchen aus einem Sozialplan, zu Fristen für den Rechtsschutz etc., aber auch zu den sozialversicherungsrechtlichen Pflichten (z.B. zur Vermeidung einer Sperrfrist für einen Anspruch auf ALG I) sind für viele Arbeitnehmer nicht einfach zu beantworten.  Hier ist oft guter Rat nötig. In diesen Fragen sollten Sie – gerade im Anwendungsbereich des Kündigungschutzgesetzes (wegen kurzer Rechtsschutzfristen) – keine Zeit verlieren und (auch um “Waffengleichheit” gegenüber den Arbeitgeber herzustellen) einen Rechtsanwalt einschalten. Ihr Anwalt wird Ihnen auch mitteilen, was die Beratung oder eine Vertretung kostet, wobei er auch Ihre wirtschaftlichen Verhältnisse bei der Höhe eines Beratungshonorars oder einer Geschäftsgebühr berücksichtigen kann.
Vorsorglich ergeht daher der Hinweis, dass vorstehender Beitrag nur ein grober Anriss der – komplexen – Materie sein kann. Dieser kann insbesondere nicht die Beratung im Einzelfall ersetzen und daher keine Rechtsauskunft darstellen (vorsorglich ergeht daher der Hinweis, dass für die Richtigkeit und Vollständigkeit des vorstehenden Inhalts vom Verfasser keine Haftung übernommen wird).
In arbeitsrechtlichen Fragen stehe natürlich auch ich Ihnen sehr gerne für ein Gespräch zur Verfügung unter: Kontakt (bitte anklicken!)
Ihr Anwalt
Wolfgang Schwemmer

Dienstag, 14. Mai 2013

Erben und vererben - die anwaltliche Beratung im Erbrecht



  • Erbangelegenheiten – man spricht von Erbsachen – sind im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt und betreffen die Rechtsfolgen – insbesondere die Ansprüche von Personen – im Todesfall einer natürlichen Person (dem Erblasser). Letztlich geht es um das Schicksal des Nachlasses, der mitunter nicht aus einem positiven Vermögen, sondern aus Schulden bestehen kann.
  • Sozusagen die “Standardsituation”  ist die gesetzliche Erbfolge. In diesem Fall regelt das Gesetz zum einen das
  • Zu dem vorgenannten Regelungskomplex gehört natürlich auch die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine dem Grunde nach erbberechtigte Person ausnahmsweise nicht erben kann. Dies ist bei sog. Erbunwürdigkeit der Fall (z.B. wenn der Erbe oder die Erbin sich gegenüber dem Erblasser strafbar gemacht hat, etwa bei versuchtem oder vollendeten Mord / schwerer Körperverletzung).
  • Im Weiteren enthält das Erbrecht Vorschriften über Ansprüche der zum Hausstand des Verstorbenen gehörenden Personen (§ 1969 BGB) sowie zur Pflicht zur Übernahme der Beerdigungs- und Grabpflegekosten (§ 1968 BGB).
  • Zum anderen regelt das Erbrecht die Voraussetzungen und Gestaltungsmöglichkeiten der gewillkürten Erbfolge.  Man spricht hier von Verfügung von Todes wegen. Gemeint sind damit das Testament (persönlich errichtet oder notariell beurkundet – ein Spezialfall ist das sog.Ehegattentestament/”Berliner Testament”) oder der Erbvertrag (notariell beurkundet), das Vermächtnis oder eine Auflage (im Testament/ Erbvertrag oder im Vermächtnis), die Verfügung einer Testamentsvollstreckung oderNachlassverwaltung.
  • Bei einer sog. Enterbung (durch Testament oder Erbvertrag) regelt das Erbrecht Art und Umfang des Anspruchs auf den gesetzlichen Pflichtteil. In beiden Fällen – sprich sowohl bei der gesetzlichen als auch bei der gewillkürten Erbfolge – regelt das Erbrecht die Voraussetzungen und Rechtsfolgen der Erbschaftsannahme bzw. -ausschlagung bzw. – antizipiert vor dem Erbfall – eines Erb- bzw. Pflichtteilsverzichts durch Erbvertrag. Darüber hinaus regelt das Erbrecht die Voraussetzungen und die Rechtswirkungen des Erbscheins. Hierbei handelt es sich um ein amtliches Dokument (welches auf Antrag vom Nachlassgericht dem mutmaßlichen (!) Erben ausgestellt wird). Der Erbschein hat v.a. die Wirkung, den Erwerber des Nachlasses oder von einzelnen Nachlassgegenständen davor zu schützen, dass sich später herausstellt, das der “Scheinerbe” gar nicht darüber verfügen durfte (etwa weil sich nach der Verfügung herausstellt, dass der Verfügende enterbt worden ist). Man spricht hier von Rechtsscheinwirkung des Erbscheins. Vorsorglich erfolgt der Hinweis, dass der vorstehende Umriss des Erbrechts keine Rechtsberatung darstellt und vom Verfasser jede Haftung ausgeschlossen wird. In jedem Beratungsfall empfehle ich, einen Anwalt aufzusuchen.Vorsorglich ergeht der Hinweis, dass vorstehender Beitrag nur ein grober Anriss der – komplexen – Materie sein kann. Dieser kann insbesondere nicht die Beratung im Einzelfall ersetzen und daher keine Rechtsauskunft darstellen (vorsorglich ergeht daher der Hinweis, dass für die Richtigkeit und Vollständigkeit des vorstehenden Inhalts vom Verfasser keine Haftung übernommen wird).                                                                                                                                                                                                        
  • Für spezifische Fragen zum Erbfall erhalten Sie nähere Auskunft unter:  Kontakt                                   

              – Erbrecht des Ehegatten bzw. Lebenspartners, das
              – Erbrecht der Abkömmlinge (Nachkommen),
              – Erbrecht der Eltern und weiteren Verwandten





Beratung im Familienrecht


Im Familienrecht werden primär die Rechtsbeziehungen zwischen natürlichen Personen geregelt, und zwar die rechtlichen Voraussetzungen der Ehe, Lebenspartnerschaft, Familie und Verwandtschaft sowie die sich hieraus ergebenden Rechtsfolgen. Gemeint sind damit Ansprüche unter den Beteiligten, insbesondere das Recht auf Unterhalt, das elterliche Sorgerecht sowie das Umgangsrecht, das Güterrecht zwischen Ehegatten oder Lebenspartners (Zugewinngemeinschaft als gesetzlicher Güterstand oder Gütergemeinschaft bzw. Gütertrennung bei Abschluss eines Ehevertrages mit einer entsprechenden Vereinbarung). Zum anderen finden sich im Familienrecht auch Vorschriften, welche die gesetzliche Vertretung – außerhalb der Verwandtschaft – regeln, insbesondere die Voraussetzungen und Rechtsfolgen einer VormundschaftPflegschaft und Betreuung.
Vorsorglich ergeht der Hinweis, dass vorstehender Beitrag nur ein grober Anriss der – sehr komplexen – Materie sein kann. Dieser kann insbesondere nicht die Beratung im Einzelfall ersetzen und daher keine Rechtsauskunft darstellen (vorsorglich ergeht daher der Hinweis, dass  für die Richtigkeit und Vollständigkeit des vorstehenden Inhalts vom Verfasser keine Haftung übernommen wird).
Für familienrechtliche Fragen stehe ich Ihnen natürlich auch für ein persönliches Gespräch zur Verfügung unter:  Kontakt
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           Wolfgang Schwemmer 
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Sonntag, 12. Mai 2013

Die Tätigkeit des Anwalts im Verkehrsrecht


Im Bereich des Verkehrsrechts sind Schwerpunkt  der anwaltlichen Praxis

  • die Verfolgung bzw. Abwehr von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit der Schadensregulierung bei Unfällen. Ist es bei einem Verkehrsunfall zu Personenschäden (Invalidität oder Tod von Unfallbeteiligten) gekommen, betrifft dies den Anspruch auf Schmerzensgeld bis hin zu Renten- und Unterhaltsansprüchen des Verletzten oder dessen (unterhaltsberechtigten) Angehörigen, Ersatzanspruch bei Verdienstausfall und bei unfallbedingten Aufwendungen (z.B. der Kosten für notwendige Medikamente, medizinische Rehabilitations-Maßnahmen oder für eine Haushaltshilfe). Bei  Sachschäden geht es darum, möglichst zügig, den Ersatz der Reparaturkosten beizutreiben. Hierbei sollte möglichst sofort durch Hinzuziehung eines Sachverständigen – neben der Feststellung des Reparaturaufwands – auch die Feststellung des Restwertes bzw. des merkantilen Minderwertes des beschädigten Fahrzeugs veranlasst, die Höhe des Nutzungsausfalls ermittelt und ggf. die Kosten eines  Ersatzfahrzeugs bei der Versicherung des Unfallverursachers angefordert werden. Die Schadensregulierung kann aufgrund einer Vielzahl möglicher Unfallfolgen und – im Einzelfall – bei ungeklärter Schadensverursachung mitunter sehr aufwändig sein.  Die Problematik liegt in diesem Bereich des Schadenersatzrechts vielfach bei der Beweis- und Darlegungslast betreffend der – für den Mandanten günstigen – Tatsachen. Für die anwaltliche Vertretung ist – neben der Ermittlung von Schadensumfang und -höhe – dabei wichtig, eine weitestgehend lückenlose Darlegung der Schadensverursachung (man spricht von haftungsbegründer und -ausfüllender Kausalität) sowie den Nachweis der für die Kausalität vorhandenen Tatsachen zu erbringen. Für den Unfallbeteiligten empfiehlt es sich daher, frühzeitig einen Anwalt zu beauftragen, der die anspruchsrelevanten Tatsachen und Beweismittel aufnimmt und ggf. selbst noch notwendige zusätzliche Ermittlungen zur Sachverhaltsaufklärung und Beweissicherung durchführt. Ziel muss dabei immer sein, auch bei einer nicht abgeschlossenen Schadensentwicklung ohne einen zeit- und kostenintensiven (mehr-)instanzlichen Prozess dem vertretenen Verletzten zügig zu einem Ausgleich seines Vermögensschadens zu verhelfen. Bei der Vertretung des wegen Schadenersatz in Anspruch genommenen  Unfallbeteiligten ist es die Aufgabe des Anwalts, den Mandanten vor unberechtigten und/oder überzogenen Ansprüchen der anderen Beteiligten zu schützen. Hier kommt dem Anwalt die Aufgabe zu, den Sachverhalt intensiv auf sämtliche im Einzelfall zur Verfügung stehenden Einwendungen und Einreden gegen mögliche Forderungen des Unfallgegners zu erforschen und diese – im Streitfall – gerichtsfest in das Verfahren einzuführen. Hier bietet insbesondere die Widerlegung der Kausalitätskette große Chancen, erhobene Ansprüche der Gegenseite erfolgreich abzuwehren.
  • die Verteidigung in Verkehrsstrafverfahren (z.B. gegen den Tatvorwurf der (fahrlässigen) Körperverletzung, des unerlaubten Entfernens vom Unfallort (bekannt als “Fahrerflucht” / “Unfallflucht”), der Trunkenheitsfahrt bzw. der Straßenverkehrsgefährdung, des Eingriffs in den Straßenverkehr, des Fahrens ohne Führerschein usw.) bzw. in Verkehrsordnungswidrigkeitenverfahren (vorwiegend bei verhängtem Bußgeld bzw. Fahrverbot bei Geschwindigkeitsübertretung o.a. Verstößen gegen die Straßenverkehrsordnung, etwa Fahren unter Alkoholeinfluss bis 1 0/00 mBAK etc.) – umfasst sämtliche Tätigkeiten zur Entlastung des Mandanten – von der Akteneinsicht bis hin zu Beweisanträgen mit dem Ziel der Entlastung des vertretenen Beschuldigten/ Betroffenen; hier sollte der Anwalt nicht erst die Eröffnung des Hauptverfahrens abwarten, sondern bereits möglichst frühzeitig – vorzugsweise im Ermittlungsverfahren – die notwendigen Beweis- bzw. Beweisermittlungsanträge stellen, damit es erst gar nicht zum Verkehrsprozess kommt. In der Hauptverhandlung hat der Rechtsanwalt als Verteidiger nicht nur bei der Sachverhaltsermittlung auf eine Feststellung der den Mandanten entlastenden Tatsachen hinzuwirken, sondern auch im Rahmen der rechtlichen Erörterung das Gericht zur Würdigung der entlastenden Tatsachen  anzuhalten. Dies betrifft nicht nur die Ebene des (objektiven und subjektiven) Tatbestandes einer Straftat bzw. Ordnungswidrigkeit, sondern auch Fragen der Rechtswidrigkeit und des Verschuldens. Kommt es zu einer Verurteilung, so kommt dem Verteidiger die Aufgabe zu, sämtliche für den Mandanten günstigen – für die Strafzumessung relevanten – Umstände vorzutragen. Für viele Angeklagte / Betroffene ist im Bereich der  Nebenstrafe wichtig, die Verhängung eines langfristigen Fahrverbotes oder gar einer Entziehung der Fahrerlaubnis zu vermeiden. Dies verlangt dem Anwalt u.U. ein gewisses Maß an Verhandlungsgeschick ab.
  • Fragen der Fahrzeug-Zulassung
  • Führerscheinverfahren

Hinzu kommen aber noch viele andere Fragen, wie z.B. das Straßen- und das Straßenverkehrsrecht.
(Vorsorglich ergeht der Hinweis, dass vorstehender Beitrag nur ein grober Anriss der komplexen Materie sein kann. Dieser kann insbesondere nicht die Beratung im Einzelfall ersetzen und daher keine Rechtsauskunft darstellen (für die Richtigkeit und Vollständigkeit des vorstehenden Inhalts kann vom Verfasser daher keine Haftung übernommen werden)).
Für Fragen zu Verkehrssachen stehe ich Ihnen natürlich auch für ein persönliches Gespräch zur Verfügung unter: Kontakt
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Wolfgang Schwemmer

Donnerstag, 9. Mai 2013

Gläubiger in Deutschland - ein Drama ohne Ende?


Was nutzt dem Gläubiger ein Vollstreckungsbescheid oder Zahlungsurteil, wenn bei dem Schuldner nichts zu holen ist ?  Was nutzt dem Gläubiger eine Zahlung in zwei Jahren, wenn er heute auf das ihm geschuldete Geld angewiesen ist ?  Dies sind berechtigte Fragen, die immer dann auftauchen, wenn eine Inkassomaßnahme in möglichst passiver Form betrieben wird (sprich Mahnung, 2. Mahnung, Mahnbescheidantrag, Anspruchsbegründung nach Widerspruch, Zahlungsurteil nach 6 bis 12 Monaten, ggf. Berufungs- oder Revisionsverfahren, rechtskräftiger Titel nach 1 1/2 bis 3 Jahren) und dann – bei möglicher Zahlungsunfähigkeit des Schuldners – der teuer erstrittene Titel in der Zwangsvollstreckung völlig nutzlos ist.
Als Gläubiger hat man in Deutschland viele Hürden zu nehmen, um zu seinem Geld zu kommen.  Daher ist - in extremen Fällen - anwaltliche Unterstützung unverzichtbar. Fragen Sie Ihren Rechtsberater am besten nach dessen Erfahrung im Forderungsmanagement. Hierbei sollten Sie - sozusagen als Checkliste - folgende Fragen klären:  
Die Durchsetzung von Zahlungsansprüchen umfasst nicht nur die rechtssichere außergerichtliche Zahlungsaufforderung (Mahnung), die Durchführung eines gerichtlichen Mahnverfahrens oder das Betreiben eines Rechtsstreits bis zur Zwangsvollstreckung. Oftmals hilft dem Gläubiger auch schon die frühzeitige Erforschung der Zahlungsfähigkeit des Schuldners (etwa die Einholung notwendiger Auskünfte aus den Schuldnerverzeichnissen, aus Insolvenzregistern oder bei Auskunfteien sowie die Gewinnung von Informationen über die Vermögensverhältnisse des Schuldners) weiter, um die wirtschaftlichen Erfolgsaussichten einer gerichtlichen Forderungsbeitreibung abschätzen zu können. Zum effektiven Forderungsmanagement gehört aber ggf. auch die weitergehende (anwaltliche) Korrespondenz mit dem Schuldner (bei schwer einbringlichen Fällen etwa wegen einer manchmal sinnvollen Ratenzahlungsvereinbarung oder eines Vergleichs mit Vollstreckungsunterwerfung bzw. Pfändung , Hinterlegung oder einer sonstigen Sicherheitsleistung durch den Schuldner).  - Wie Sie sehen, ist beim Forderungsmanagement Kreativität und v.a. Fleiß gefordert.

Strategisches Ziel muss dabei – auch in schwierigen Fällen – immer sein, die Forderung weitestgehend und für den Madanten möglichst kostenneutral beizutreiben. Für den Anwalt ist dabei wichtig, durch Ausschöpfung der effektiven juristischen Möglichkeiten die kostengünstigste und unkomplizierteste Lösung zu finden, damit der von ihm vertretene Gläubiger alsbald zu seinem Geld kommt. 

(Vorsorglich ergeht der Hinweis, dass vorstehender Beitrag nur ein grober Anriss der Materie sein kann. Dieser kann insbesondere nicht die Beratung im Einzelfall ersetzen und daher keine Rechtsauskunft darstellen (vorsorglich ergeht daher der Hinweis, dass für die Richtigkeit und Vollständigkeit des vorstehenden Inhalts vom Verfasser keine Haftung übernommen wird).


Selbstverständlich können sie sich mit spezifischen Fragen zum Forderungsmanagement auch jederzeit an mich wenden unter: Kontakt
Ihr Anwalt
Wolfgang Schwemmer

Montag, 6. Mai 2013

Anwaltliches Forderungsmanagement - Forderungsabwehr


Effektives Forderungsmanagement ist zeitaufwändig, manchmal sehr mühsam, aber bares Geld wert. Dies bedeutet im Bereich der Abwehr von Forderungen für den Anwalt, nicht nur mit den gebotenen Rechtsbehelfen bzw. Rechtsmitteln auf  gerichtliche Titel wie Mahn- oder Vollstreckungsbescheide bzw. Zahlungsurteile  zu reagieren. Vielfach können und sollten unberechtigte Forderungen bereits schon vorgerichtlich durch treffsichere anwaltliche Korrespondenz mit Gläubigern abgewehrt werden. Auch hier kommt – neben Verhandlungsgeschick und Beharrlichkeit – der vertieften Prüfung des gegnerischen Zahlungsbegehrens auf rechtliche Einwendungen eine zentrale Bedeutung zu. Oft sind Zahlungsansprüche von Gegnern aber unstreitig. Im Falle einer aussichtslosen Rechtsverteidigung ist es für den Anwalt empfehlenswert, zumindest durch Stundungs- bzw. Ratenzahlungsvereinbarungen oder durch Abschluss eines für die Mandantin oder den Mandanten tragfähigen Vergleichs die beste und kostengünstigste Lösung zu erarbeiten. Schon aus Kostengründen ist es am besten, wenn es erst gar nicht zum Prozess kommt, weil damit der Mandantin oder dem Mandanten u.U. eine Menge Zeit und Geld verloren geht. Wenn die Angelegenheit dennoch justiziabel wird, werden Sie von dem Anwalt konsequent vertreten, um Ihr Recht zu bekommen.
Anwaltlicher Rat muss nicht teuer sein, kann aber in vielen Fällen helfen, eine Menge Geld zu sparen.
Vorsorglich ergeht der Hinweis, dass vorstehender Beitrag nur ein grober Anriss der Materie sein kann. Dieser kann insbesondere nicht die Beratung im Einzelfall ersetzen und daher keine Rechtsauskunft darstellen (vorsorglich ergeht daher der Hinweis, dass für die Richtigkeit und Vollständigkeit des vorstehenden Inhalts vom Verfasser keine Haftung übernommen wird).
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Wolfgang Schwemmer


Sonntag, 5. Mai 2013

Anwaltliche Vertragsberatung - Kautelarsachen


Die vertragsrechtliche Beratung umfasst die Vertragsgestaltung bis hin zur Aufklärung über Haftungsfallen und unzulässige Klauseln in Verträgen. Bei der Beratung im Zusammenhang mit Verträgen – sei es nun zur Vertragsgestaltung oder-durchsetzung - stehen für den Rechtsanwalt immer die wirtschaftlichen Ziele des Mandanten im Vordergrund. Viele Bürgerinnen und Bürger fallen auf einfache Vertragsmuster herein, die nicht geprüft und – gemessen an den tatsächlich gewollten Zielen – vielfach lücken- und fehlerhaft sind. Gerade juristisch ungeprüfte Ergänzungen durch juristische Laien führen oft entweder zur Nichtigkeit zentraler Vertragsbestimmungen oder gar zur Unwirksamkeit des ganzen Vertrages. Besonders für eine Vielzahl von Vertragspartnern (zumeist für Kunden und Lieferanten) vorformulierte Regelwerke - Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) / Allgemeine Vertragsbedingungen (AVB) – sind nicht nur für die Empfänger, sondern mitunter auch für den Verwender gefährlich. Vielfach wird leicht die eine oder andere der Vielzahl von Klauselverboten übersehen mit der Folge, dass die Rechtsbeziehungen im Streitfall vom Gericht ganz anders als geglaubt beurteilt werden. Zu beachten ist dabei, dass schon bei der Einbeziehung – insbesondere gegenüber Verbrauchern – keine Fehler gemacht werden dürfen. Im Übrigen dürfen Klauseln nicht gegen vertragsrechtliche Verbote verstoßen, etwa gegen Klauselverbote (mit und ohne Wertungsmöglichkeit) gemäß §§ 308, 309 BGB oder gegen das Verbot überraschender Klauseln gemäß § 305 c BGB. Übersehen wird oft v.a. die Unwirksamkeit einer Vertragsregelung wegen unangemessener Benachteiligung des Vertragspartners nach § 307 BGB. Im Weiteren ist gerade im Bereich unbestimmter Rechtsbegriffe – wie bei vorstehender Rechtsnorm – die Rechtsprechung hierzu zu beachten. Auch nutzt es dem Verwender nichts, wenn er etwa durch andere Vereinbarungen in Regelwerken (durch eine Kette kautelarischer Konstukte) die mit den unwirksamen Vereinbarungen beabsichtigten Rechtsfolgen herbeiführen möchte.  Auch solche werden aufgrund des Umgehungsverbots gemäß § 306 a nicht wirksam. Hinzu kommt die Gefahr ungewollter Haftungsfallen, die mitunter erhebliche Ansprüche – im Einzelfall nicht nur des Vertragspartners, sondern auch Schadenersatzansprüche Dritter (bei Verträgen mit sog. Schutzwirkung zugunsten Dritter) – auslösen können.
Rechtsanwalt Wolfgang A. Schwemmer  ist  seit 1997 als Jurist tätig und seit 2001 als selbständiger Anwalt in Berlin im Vertragsrecht tätig. Seine Kanzlei betreut dabei nicht nur Firmen und Verbände in geschäftlichen Dingen, sondern steht auch den “normalen” rechtssuchenden Bürgerinnen und Bürgern in Vertragsfragen zur Verfügung. Dem Anwalt ist dabei wichtig, für die Mandantin oder den Mandanten immer die sicherste und kostengünstigste Lösung zu finden.
Anwaltlicher Rat muss nicht teuer sein, ist für den kautelarjuristischen Laien aber bei (komplexeren) Verträgen mit erheblichen Haftungsrisiken unerlässlich, um unabsehbare Rechtsfolgen zu vermeiden.
Vorsorglich ergeht daher der Hinweis, dass vorstehender Beitrag nur ein grober Anriss der sehr umfangreichen Materie sein kann. Dieser kann insbesondere nicht die Beratung im Einzelfall ersetzen und daher keine Rechtsauskunft darstellen(vorsorglich ergeht daher der Hinweis, dass für die Richtigkeit und Vollständigkeit des vorstehenden Inhalts vom Verfasser keine Haftung übernommen wird). Für spezifische Fragen und Auskünfte zu diesem Rechtsgebiet im können Sie sich jedoch jederzeit an den Verfasser wenden unter:  Kontakt
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Samstag, 4. Mai 2013

Markenschutz


Ein Beitrag der Kanzlei D & S  -  Rechtsanwalt Wolfgang Schwemmer


Was bedeutet Markenschutz und wie verhalte ich mich bei einer Markenverletzung ?

Das Markenrecht gehört - als Teil des Zivilrechts – zum gewerblichen Rechtsschutz, hierunter zum Teilbereich Kennzeichenrecht.
Schutzbereich des Markenrechts
Schutzgut ist das Recht an Zeichen (im Wesentlichen sind das: Wörter, Bilder, Buchstaben, Zahlen, Farben und Lautfolgen (sog. Hörzeichen), dreidimensionale Gestaltungen bzw. auch Mischformen hieraus – zumeist sog. Wort-Bild-Marken) mit Unterscheidungskraft, d.h. mit der Eigenschaft, Waren und/oder Dienstleistungen eines Unternehmens von solchen anderer Unternehmen zu unterscheiden.
Ein Spezialfall sind die sog. geographischen Herkunftsangaben (man unterscheidet hier zwischen geographischen Angaben (wenn die Erzeugung und/oder Verarbeitung und/oder Herstellung einer Ware in einem bestimmten Herkunftsgebiet erfolgt) undUrsprungsbezeichnungen (Erzeugung, Verarbeitung und Herstellung einer Ware finden sämtlich in einem bestimmten geographischen Gebiet nach einem anerkannten und festgelegten Verfahren statt). Rechtsinhaber kann jede rechtsfähige (natürliche oder juristische) Person sein.
Wann beginnt der kennzeichenrechtliche Schutz einer Marke?
1. Markenschutz kraft Eintragung (bei sog. Registermarken)
Markenschutz entsteht zum einen durch Eintragung in das Markenregister. In der EU ist dies die einzige Möglichkeit für Markeninhaber, Markenschutz zu erreichen (Gemeinschaftsmarken). Eintragungsvoraussetzung ist, dass das betreffende Zeichen
  • nicht beschreibend ist, d.h. lediglich die Beschaffenheit, Qualität, Art oder Ort der Herstellung der Ware oder Dienstleistung wieder gibt. Insofern besteht ein sog. Freihaltebedürfnis;
  • nicht täuschend ist (v.a. bei Verwendung einer bestimmten Eigenschaft bzw. Produktkategorie als Bestandteil des Zeichens, ohne dass die Ware dieser tatsächlich zugeordnet werden kann; z.B. wenn etwa Äpfel durch die betreffende Kennzeichnung für Birnen gehalten werden können);
  • Kennzeichen nicht gegen geltendes Recht verstößt (z.B. §§§ 86, 86a, 185 StGB ).
Beachte: Geographische Herkunftsangaben (s.o.) können gemäß EG-Verordnung Nr. 510/2006 (vgl. auch §§ 130-136 Markengesetz) mit ihrer geografischen Angabe bzw. Ursprungsbezeichnung im Markenregister eingetragen werden.
2. Markenschutz aufgrund von Verkehrsgeltung (bei sog. Benutzungsmarken)
Markenschutz kann in Deutschland aber auch – ohne Eintragung – durch Verkehrsgeltung (umfangreiche Benutzung innerhalb beteiligter Verkehrskreise) entstehen, d.h. wenn ein nicht ganz unerheblicher Teil des Verkehrskreises (Kreis von Personen oder Personenmehrheiten, die als Käufer und Verwender konkurrierender Erzeugnisse der gleichen Qualitäts- und Preisklasse in Betracht kommen) in einem regionalen einheitlichen Wirtschaftsraum das Zeichen den Waren oder Dienstleistungen eines bestimmten Unternehmens zuordnet. Es gibt verschiedene Beispiele (z.B. bei Papiertaschentüchern, Limonadengetränken, Wasch-, Spül- oder Scheuermitteln) dafür, dass ein bestimmtes Produkt bzw. eine bestimmte Dienstleistung im Verkehr unter einem bestimmten Unternehmensnamen bekannt ist und im Verkehr auch so bezeichnet wird.
Welche Ansprüche hat ein(e) Markeninhaber(in)?
Markeninhabern stehen gegenüber Personen, die in ihr Markenrecht eingreifen (sog. Markenverletzern) mehrere Ansprüche zu, um ihr Recht durchzusetzen. Das sind – regelmäßig nach  fruchtloser Abmahnung –  
1. Anspruch auf Unterlassung des rechtswidrigen Verhaltens (verschuldensunabhängig);
2. Anspruch auf Auskunft über das Ausmaß des rechtswidrigen Verhaltens (verschuldensunabhängig);
3. Anspruch auf Schadenersatz – entweder in Form von Ersatz des tatsächlich entstandenen Schadens einschließlich des entgangenen Gewinns oder Herausgabe des vom Verletzer aufgrund des markenrechtswidrigen Verhaltens erzielten Gewinns (zur Beweiserleichterung wird hier nach der Rechtsprechung zum Anspruchsumfang nach der sog. Lizenzanalogie ein Schadenersatz in Höhe einer marktüblichen Lizenzgebühr anerkannt);
4. Anspruch auf Vernichtung der in Besitz oder Eigentum des Verletzers befindlichen widerrechtlich gekennzeichneten Waren oder sonstigen Sachen (verschuldensunabhängig);
5. Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten (regelmäßig der entstandenen Rchtsanwaltsgebühren)
6. Ansprüche gegen eine unberechtigte Eintragung einer Marke kann der Markeninhaber geltend machen 
  • zum einen bei Nachweis einer längeren Verwendung im geschäftlichen Verkehr (man spricht von einem sog. prioritätsäterem Recht) in Form eines Widerspruchs gegen die Eintragung (hier ist die gesetzliche Frist von 3 Monaten ab Eintragung zu beachten!),
  • zum anderen bei Vorliegen eines sog. absoluten Schutzhindernisses (wenn eine an sich schutzunfähige Marke vorliegt (v.a. bei bestehendem Freihaltebedürfnis oder mangelnder Unterscheidungskraft) oder bei Vorliegen einer böswilligen Veranlassung der Eintragung (Zweck der Eintragung war ausschließlich, andere von der Markenbenutzung auszuschließen und im gewerblichem Umfang abzumahnen oder Schadenersatzansprüche geltend zu machen) oder bei Verfall (wenn das Kennzeichen mindestens fünf Jahre lang im Verkehr nicht mehr benutzt wurde) durch Antrag auf Löschung (nicht fristgebunden). Daneben oder stattdessen kann bei Verfall auch – ohne die vorstehende außergerichtliche Erklärung – Löschungsklage bei dem zuständigen ordentlichen Gericht erhoben werden.
Bitte beachten: Alle vorstehenden Maßnahmen gegen mutmaßlich markenverletzende Handlungen bedürfen vor deren Einleitung der sorgfältigen Prüfung, da sich der Anspruchsteller bzw. Kläger (insbesondere durch Erwirken einer Unterlassungsverfügung oder eines Titels auf Vernichtung oder Herausgabe) ggf. selbst erheblichen Schadenersatzansprüchen aussetzt (wenn sich später herausstellt, dass eine Markenverletzung nicht bestand oder sich unterhalb  der Bagatellgrenze bewegte und der geltend gemachte Anspruch deswegen (ggf. erst letztinstanzlich) nicht anerkannt wird!! Daher sollten Sie in jedem Fall vor Einleiten einer der vorstehenden Schritte Rechtsrat durch einen im Markenrecht erfahrenen Anwalt einholen. (Vorsorglich ergeht der Hinweis, dass der vorstehende Beitrag nur ein grober Anriss der komplexen Materie sein kann.  Dieser kann insbesondere nicht die Beratung im Einzelfall ersetzen und daher keine Rechtsberatung darstellen. Vorsorglich ergeht daher auch der Hinweis, dass für die Richtigkeit und Vollständigkeit des vorstehenden Inhalts vom Verfasser keine Haftung übernommen wird.)
Für spezifische Fragen zu Markensachen stehe ich Ihnen gerne für ein persönliches Gespräch zur Verfügung unter:  Kontakt
Ihr Anwalt
Wolfgang Schwemmer